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STATUTEN

Gesellschaft der Schulärztinnen und Schulärzte Österreichs

VEREINSSTATUTEN

1.   Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

2.   Aufgaben und Zweck

3.   Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke

4.   Arten und Erwerb der Mitgliedschaft

5.   Rechte und Pflichten der Mitglieder

6.   Beendigung der Mitgliedschaft

7.   Organe der Gesellschaft

8.   Ordentliche Generalversammlung und ihre Funktionen

9.   Außerordentliche Generalversammlung

10. Zusammensetzung des Vorstandes

11. Vorstand und seine Funktionen

12. Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer und deren Funktionen

13. Schiedsgericht und seine Funktionen

14. Auflösung des Vereins und Statutenänderung

 

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1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich:

 

1.1. Der Verein führt den Namen Gesellschaft Österreichischer Schulärztinnen und Schulärzte, im folgendem kurz Gesellschaft genannt. 

1.2. Der Verein hat den Sitz in Wiener Neustadt und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. 

1.3. Der Verein ist gemeinnützig und die Tätigkeiten sind nicht auf Gewinn ausgerichtet.

 

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2. Aufgaben und Zweck:

 

Die Gesellschaft Österreichischer Schulärztinnen und Schulärzte ist ein Verein, der sich mit  Gesundheitsthemen  Schülerinnen und Schüler betreffend  annimmt, wissenschaftlich aufarbeitet und durch Öffentlichkeitsarbeit gesellschaftlich bewusst macht. 

In Zeiten des gesellschaftlichen Wandels, in denen sich wirtschaftliche, technische und soziale Strukturen verändern, muss jede Berufsgruppe ihre Standpunkte laufend  überdenken und den Interessen und Erfordernissen  anpassen. Dies gilt auch für Schulärztinnen und Schulärzte, die im schulischen Alltag mit neuen gesellschaftspolitischen, psychosozialen und gesundheitlichen Problemen konfrontiert sind. Veränderte Familienstrukturen, vermehrte  mediale Einflüsse auf  Kinder und Jugendliche, sowie  zunehmende interkulturelle Vielfalt sind einige Gründe dafür.

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Um kompetent zwischen Wissenschaft, Technik und menschlichen Anliegen im Arbeitsfeld Schule operieren zu können, brauchen Schulärztinnen und Schulärzte ein verlässliches Netzwerk untereinander, in  Zusammenarbeit mit universitären Einrichtungen und anderen auf diesem Gebiet arbeitenden Personen und Institutionen. Dabei ist Interdisziplinarität erwünscht und erforderlich. 

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Die Gesellschaft Österreichischer Schulärztinnen und Schulärzte möchte ihre Ressourcen im Rahmen von Informationsangeboten  Schülerinnen und Schüler und deren Eltern,  Pädagoginnen und Pädagogen, sowie allen an Jugendgesundheit Interessierten zur Verfügung stellen. 

Die Gesellschaft der Österreichischen Schulärztinnen und Schulärzten versteht sich als Vertretung aller in diesem Dienst Arbeitenden und lädt zu aktiver Mitarbeit ihrer Mitglieder ein, damit Entscheidungen und Beschlüsse auf einer möglichst breiten Basis beruhen.

Die Gesellschaft der Österreichischen Schulärztinnen und Schulärzte bemüht sich um Unterstützung von Institutionen, die auf vorsorgendem, diagnostischem, psychohygienischem und  therapeutischem Gebiet  tätig sind.

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Die Gesellschaft möchte gesundheitliche Gefährdungen am Arbeitsplatz Schule aufzeigen, breitenwirksam darüber aufklären und mithelfen diesen entgegen zu wirken. 

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Die Gesellschaft  Österreichischer Schulärztinnen und Schulärzte versteht sich auch als Plattform für die Positionierung der Berufsgruppe in der Öffentlichkeit und als  kompetenter Ansprechpartner  für schulbezogene Gesundheitsthemen. Dies soll durch vermehrte Medienpräsenz erreicht werden.

 

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3. Mittel zur Erreichung der Vereinszweck

 

Die Vereinszwecke sollen durch die in folgenden Punkten 3.1. und 3.2. angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

 

3.1. Als ideelle Mittel dienen Vernetzung und Mitteilungsmöglichkeit durch Internet, Versammlungen, Vorträge und Fachgespräche. 

 

3.2. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen von Sponsoren aufgebracht werden. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird jeweils durch die Generalversammlung festgelegt und ist spätestens bis zum 31. März jedes Kalenderjahres zu entrichten.

 

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4. Arten und Erwerb der Mitgliedschaft:

 

4.1. Ordentliche Mitglieder

Ordentliche Mitglieder können alle Ärztinnen und Ärzte werden, die als Schulärztinnen bzw. Schulärzte arbeiten. Sie erhalten nach Antrag zur Aufnahme die Beitrittserklärung, den Zahlschein für den Mitgliedsbeitrag und die Vereinsstatuten zugesendet. Pensionierte Schulärztinnen und Schulärzte können ordentliches Mitglied bleiben, solange sie den Mitgliedsbeitrag entrichten.

 

4.2. Außerordentliche Mitglieder

Außerordentliche Mitglieder können Ärztinnen und Ärzte sowie Personen aus anderen Berufsgruppen werden, die sich mit Schulgesundheit im weitesten Sinne beschäftigen. 

 

4.3. Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten mit besonderen Verdiensten um die Gesellschaft auf Vorschlag des Vorstands mit einfacher Mehrheit ernannt werden.

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4.4. Institutionen als Fördernde Mitglieder

Unternehmen und sonstige Institutionen können Förderndes Mitglied der Gesellschaft werden und die Vereinsarbeit durch einen jährlich vom Vorstand festzulegenden Beitrag unterstützen. Fördernde Mitglieder werden – auf deren Wunsch hin – als solche auf der Website der Gesellschaft präsentiert und dürfen sich öffentlich als Fördernde Mitglieder bezeichnen.

 

Die Aufnahme als Mitglied kann, wenn berechtigte Gründe vorliegen, vom Vorstand abgelehnt werden.

Eine Doppelmitgliedschaft in Vereinen gleicher Zielrichtung ist nicht möglich.

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5. Rechte und Pflichten der Mitglieder:

 

5.1. Alle Mitglieder, mit Ausnahme der fördernden Mitglieder, haben das Recht, an der Versammlung der Gesellschaft teilzunehmen und haben zumindest beratende Stimme.

 

5.2. Beschließende Stimme und aktives sowie passives Wahlrecht haben nur ordentliche Mitglieder.

 

5.3 Alle Mitglieder haben die Pflicht die Zwecke und Ziele des Vereins in positiver Weise zu unterstützen.

 

5.4. Ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder haben die Pflicht Mitgliedsbeiträge pünktlich einmal jährlich pro Kalenderjahr einzuzahlen. Fördernde Mitglieder entrichten einen erhöhten Beitrag.

 

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6. Beendigung der Mitgliedschaft:

 

6.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

 

6.2. Der Austritt kann nur mit Datum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand vorher bis mindestens 30. November nachweislich, schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

 

6.3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als zwölf Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

 

6.4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und/oder wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

 

6.5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

 

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7. Organe der Gesellschaft:

 

7.1. Generalversammlung

7.2. Vorstand 

7.3. Rechnungsprüferin/Rechnungsprüfer

7.4. Schiedsgericht

 

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8. Ordentliche Generalversammlung und ihre Funktionen:

 

8.1. Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt.

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8.2. Die Einladung zur Generalversammlung hat schriftlich mit Tagesordnung an alle Mitglieder zu erfolgen und ist spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Generalversammlung abzusenden. Die Einladung kann per Post und/oder E-Mail erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

 

8.3. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte der ordentlichen Vereinsmitglieder beschlussfähig und ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden nach Vertagung des angesetzten Termins um mindestens eine halbe Stunde.

 

8.4. Teilnahmeberechtigt sind ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Stimmberechtigt nur die ordentlichen Mitglieder des Vereins.

 

8.5. Alle Beschlüsse mit Ausnahme von Statutenänderungen und der freiwilligen Auflösung des Vereins werden mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.

 

8.6. Über die Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen.

 

8.7. Der Generalversammlung obliegt:

8.7.1. Entgegennahmen des Tätigkeitsberichts des Vorstandes.

8.7.2. Entgegennahmen des Berichts der Finanzreferentin/des Finanzreferenten.

8.7.3. Entgegennahmen des Berichts der Rechnungsprüferin/des Rechnungsprüfers.

8.7.4. Entlastung des Vorstandes

8.7.5. Wahl des Vorstandes für die Funktion von vier Jahren.

8.7.6. Wahl zweier Rechnungsprüfer für die Funktion von vier Jahren.

8.7.7. Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag und den sonstigen von den Mitgliedern zu entrichtenden Beträge.

8.7.8. Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.

8.7.9. Beschlussfassung über Statutenänderungen.

8.7.10. Entscheidung über Einsprüche gegen Ausschließungsbeschlüsse.

8.7.11. Beschlussfassung über freiwillige Auflösung des Vereins, die Bestellung der Liquidatoren und die Verwendung der Liquidationsmasse.

 

8.8. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Präsidenten einzubringen. Später eingebrachte Anträge können unter Allfälliges behandelt werden, aber nicht zur Abstimmung gebracht werden.

 

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9. Außerordentliche Generalversammlung:

 

9.1. Eine außerordentliche Generalversammlung ist binnen vier Wochen einzuberufen, wenn das von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder oder von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder schriftlich verlangt wird oder über Verlangen der Rechnungsprüfer. 

 

9.2. Die Bestimmung über die Einladung und Beschlussfassung der ordentlichen Generalversammlung findet auch auf außerordentlichen Generalversammlungen Anwendung. In der außerordentlichen Generalversammlung können erforderlichen falls auch die in Punkt 8 erwähnten Angelegenheiten verhandelt und der Beschlussfassung zugeführt werden.

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10. Zusammensetzung des Vorstandes:

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Der Vorstand setzt sich aus Personen aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder zusammen.

 

10.1. Eine Präsidentin/ein Präsident

10.2. Zwei Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten

10.3. Eine Sekretärin/ein Sekretär und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter

10.4. Eine Finanzreferentin/ein Finanzreferent und eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter.

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11. Vorstand und seine Funktionen:

 

Für die Besorgung der dem Vorstand obliegenden Aufgaben und Geschäfte haben folgende Grundsätze zu gelten:

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  • Präsidentin/Präsident, Schriftführerin/Schriftführer und Finanzreferentin/ Finanzreferent bilden den sogenannten Arbeitsausschuss, der vierteljährlich eine Sitzung per E-Mail, Online-/Telefonkonferenz oder persönlich zur Erledigung der laufenden Agenden abhält. Der Vorstand selbst tritt halbjährlich persönlich oder über Online-/Telefonkonferenz/E-Mail zu einer ordentlichen Arbeitssitzung zusammen.
     

  • Die Vorstandssitzungen werden von der/dem Präsidentin/Präsidenten unmittelbar oder über schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder anberaumt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
     

  • Der Vorstand kann bestimmte Agenden (längstens aber für die jeweilige Funktionsdauer) einzelnen oder mehreren Vorstandsmitgliedern zur Erledigung  übertragen.
     

  • Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Präsidentin/Präsidenten, welcher als letzter ihre/seine Stimme abgibt. Zur Beschlussfähigkeit bedarf es der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder bzw. deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter und der/des Präsidentin/Präsidenten oder der/des Vizepräsidentin/Vizepräsidenten.
     

  • Der Vorstand kann sich bei Durchführung seiner Leitungsaufgaben der Mithilfe und Beratung von Fachleuten bedienen, die nur beratende Funktion haben.
     

  • Nimmt der Vorstand zur Umsetzung von Vereinsangelegenheiten Arbeitskräfte auf, so bedürfen die dienstrechtlichen Vereinbarungen der Genehmigung der Generalversammlung, wenn es sich nicht um gelegentliche oder zeitlich nicht über ein Jahr hinaus gehende Dienstverhältnisse handelt, in welchen Fällen die nachträgliche Einholung der Genehmigung durch die Generalversammlung ausreicht.

 

11.1. Die/der Präsidentin/Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihr/ihm obliegt insbesondere die Vertretung des Vereins nach außen. Innerhalb des Vereins steht ihr/ihm als der/dem obersten Leitungsfunktionärin/Leitungsfunktionär die Aufsicht  über die Vereinstätigkeit zu. Bei Verhinderung der/des Präsidentin/Präsidenten ist eine/ein Vizepräsidentin/Vizepräsident für sämtliche Belange zuständig.

 

11.2. Schriftliche Ausfertigungen, Bekanntmachungen und Geschäftsstücke anderer Art des Vereins sind von/vom der/dem Präsidentin/Präsidenten (bei Verhinderung von/vom der Vizepräsidentin/Vizepräsidenten) und von der/vom Schriftführerin/Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, von der/vom Präsidentin/Präsidenten (bei Verhinderung von der/vom Vizepräsidentin/Vizepräsidenten) und von der/vom dem Finanzreferentin/Finanzreferenten gemeinsam zu unterfertigen.

 

11.3. Rechtsverbindliche Erklärungen bedürfen der gemeinsamen Unterfertigung der/des Präsidentin/Präsidenten, Finanzreferentin/Finanzreferenten und Schriftführerin/Schriftführers, Urkunden etc. nur der/des Präsidentin/Präsidenten und der/des Schriftführerin/Schriftführers.

 

11.4. Schriftstücke untergeordneter Bedeutung können mit Bewilligung der/des Präsidentin/Präsidenten durch die/den Schriftführerin/Schriftführer ohne Gegenzeichnung unterfertigt werden.

 

11.5. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins unter Bedachtnahme auf die geltenden Gesetze und die Vereinssatzungen, die Besorgung der Aufgaben, der Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung, die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Mitgliederaufnahme und der Mitgliederausschluss, sowie die  Besorgung aller Geschäfte, die nach den Satzungen keinem anderen Organ ausdrücklich vorbehalten ist. 

 

11.6. Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Wenn bei der jährlichen Generalversammlung dem Vorstand die Entlastung gemäß Punkt 8.7.4. verweigert wird, so ist unbeschadet des Umstandes, dass die Funktionsperiode des bisherigen Vorstandes noch nicht abgelaufen wäre, die Neuwahl des Vorstandes von der Generalversammlung vorzunehmen.

 

11.7. Der Vorstand ist schriftlich mit Tagesordnung alle sechs Monate einzuberufen oder, wenn drei Mitglieder des Vorstands eine Einberufung verlangen.

 

11.8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, die Stimme der/des Präsidentin/Präsidenten entscheidet bei Stimmengleichheit.

 

11.9. Alle Funktionen sind ehrenamtlich. Tatsächliche finanzielle Aufwendungen sind, sofern eine Rechnungslegung erfolgt, vom Verein zu ersetzen.

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12. Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer und deren Funktionen:

 

Die Generalversammlung wählt jährlich aus der Mitte der ordentlichen Mitglieder des Vereins zwei Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter. Diese Funktionäre dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Den Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern obliegt die laufende Kontrolle über die finanzielle Gebarung des Vereins und die Prüfung des vom Vereinsvorstand zu erstellenden Rechnungsabschlusses. Sie haben ihren Prüfbericht der Generalversammlung vorzulegen und bei Vorliegen der Voraussetzungen die Entlastung des Vereinsvorstandes zu beantragen.

 

 

13. Schiedsgericht und seine Funktionen:

 

13.1. Zur Schlichtung von allen aus den Vereinsverhältnissen entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.

 

13.2. Jeder Streitteil wählt hierzu aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereins je eineSchiedsrichterin/einen Schiedsrichter. Diese einigen sich auf ein Vereinsmitglied als Schiedsgerichtspräsidentin/Schiedsgerichtspräsidenten. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

 

13.3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

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14. Auflösung des Vereins und Statutenänderung:

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14.1. Die freiwillige Auflösung kann nur in einer eigens hierzu einberufenen Generalversammlung beschlossen werden. Die zur Verhandlung gelangende Auflösung muss in der schriftlichen Einladung zur Generalversammlung ausdrücklich angeführt werden.

 

14.2. Für die Beschlussfassung über die Auflösung ist eine zwei Drittel Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder notwendig.

 

14.3. Die die Auflösung beschließende Generalversammlung hat auch festzusetzen, welchen Zwecken das Vereinvermögen zuzuführen ist. 

 

14.4. Statutenänderungen bedürfen der zwei Drittel Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder einer ordnungsgemäß einberufenen Generalversammlung. Statutenänderungen sind bei der Einladung anzuführen.

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Stand: 23.05.2023

Name
Aufgaben
Mittel
Mitgliedschaft
Rechte
Beendigung Mitgliedschaft
Organe
Generalversammlung
Außerordentliche GV
Zusammensetzung Vorstand
Vorstand Funktionen
Rechnungsprüfer
Schiedsgericht
Auflösung
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